Festlegung des Grundversorgers
Gemäß § 36 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 13.07.2005 sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen. Grundversorger in einem Netzgebiet ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die Stadtwerke Emmerich GmbH ist für das Stromnetzgebiet Emmerich am Rhein der festgestellte Grundversorger.