Anfahrtsbeschreibung / Routenplaner

Stadtwerke Emmerich GmbH
Wassenbergstr. 1
46446 Emmerich am Rhein
Telefon: (02822) 604-0
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Rohrleitungen

Netzzugang / Entgelte

Preise für die Nutzung des Elektrizitätsversorgungsnetzes der Stadtwerke Emmerich GmbH

Die Netznutzungsentgelte Strom sind abhängig von der Spannungsebene und der Zählwerterfassung an der Entnahmestelle des Kunden. Bei einem Jahresverbrauch von weniger als 100.000 Kilowattstunden werden für die Mengenbilanzierung synthetische Lastprofile zugrunde gelegt. Für Entnahmestellen mit einem Verbrauch von mehr als 100.000 Kilowattstunden oder einer Jahreshöchstleistung von mehr als 30 Kilowatt ist grundsätzlich die Installation eines Lastgangzählers mit Fernauslesung erforderlich. Der Lieferant sorgt für die Bereitstellung des erforderlichen Telekommunikationsanschlusses im Fest- oder GSM-Netz.

Haftungsausschluss

Da trotz aller Sorgfalt die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der veröffentlichten Daten nicht garantiert werden kann, ist, soweit gesetzlich zulässig, eine Haftung der Stadtwerke Emmerich GmbH ausgeschlossen. Die Stadtwerke Emmerich GmbH behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen der Daten vorzunehmen, wenn dies zu Korrekturzwecken erforderlich sein sollte.

Vermiedene Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV

Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht (atypisches Lastverhalten).

Die Stadtwerke Emmerich GmbH hat nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für ihre Netzanschlussebenen (Mittelspannung, Umspannung MS/NS, Niederspannung) ermittelt und bietet auf dieser Basis Letztverbrauchern ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) an.

Die mit dem Letztverbraucher zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Regulierungsbehörde und erlangt erst Gültigkeit, wenn der Genehmigungsbescheid vorliegt. Ein entsprechender Antrag kann auch durch den Letztverbraucher gestellt werden.

Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sollen Betreiber von Energieversorgungsnetzen einen Letztverbraucher grundsätzlich von den Netzentgelten befreien, wenn seine Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreicht und der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle zehn Gigawattstunden übersteigt.

Die mit dem Letztverbraucher zu treffende Vereinbarung über eine Befreiung vom Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Regulierungsbehörde und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit. Ein entsprechender Antrag kann auch durch den Letztverbraucher gestellt werden.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sowie zur Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) finden Sie bei der Bundesnetzagentur unter

Weitere Veröffentlichungen